Verhaltensregeln für Unternehmer und Mitarbeiter bei Durchsuchungen in Unternehmen und Praxen

Nachfolgend möchte ich Ihnen einige allgemeine Hinweise zu den Verhaltensweisen geben, die sich empfehlen, wenn das eigene Unternehmen oder die eigene Praxis durchsucht wird. Hier handelt es sich um allgemeine Hinweise, die keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit haben, sondern je nach Einzelfall variiert werden müssen.

1. Empfangssekretariat
Das Empfangssekretariat sollte generell Anweisung erhalten, welche Kontaktpersonen für den Fall anzurufen sind, dass Durchsuchungsmaßnahmen in den jeweiligen Unternehmen durchgeführt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass das Empfangssekretariat diskret und ruhig reagiert und durch die präventive Instruktion in der Lage ist, sofort den richtigen Ansprechpartner anzurufen. Die Ermittlungsbehörden sind regelmäßig nicht befugt, die Telefonanrufe durch das Empfangssekretariat zu verbieten.

2. Vorlage von Durchsuchungsbeschluss und Dienstausweisen
Ist der Ansprechpartner des Unternehmens durch das Empfangssekretariat informiert worden, so führt er die Ermittlungsbeamten in einen Nebenraum, um sich dort die Dienstausweise vorlegen zu lassen. Der Ansprechpartner des Unternehmens sollte unter Vorlage des Dienstausweises den Namen, die Dienststellung sowie die Dienststelle eines jeden Beamten aufnehmen.

Auch sollte die Herausgabe des Durchsuchungsbeschlusses verlangt werden. Wenn keine Abschrift übergeben wird, ist von dem vorgelegten Durchsuchungsbeschluss eine Kopie zu fertigen.

3. Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
Der Ansprechpartner im Unternehmen verständigt umgehend nach Erkenntnisnahme von der Durchsuchungsmaßnahme einen externen Rechtsanwalt mit der Bitte um sofortiges Erscheinen im Unternehmen.

Der Rechtsanwalt wird mit dem Einsatzleiter den Umfang und das Ziel der Durchsuchungsmaßnahmen klar abstecken. Weiterhin muss festgelegt werden, ob auf Vernehmungen von Zeugen am Ort durchgeführt werden sollen. Soweit die Staatsanwaltschaft nicht bereit ist, von Vernehmungen von Zeugen am Ort abzusehen, sind weitere anwaltliche Zeugenbeistände heranzuziehen. Ohne anwaltlichen Beistand sollte keiner der Mitarbeiter als Zeuge vernommen werden.

Weiterhin ist es sehr wichtig den genauen technischen Ablauf der Durchsuchung festzulegen. Hierbei ist insbesondere Einvernehmen darüber zu erzielen, welche Akten durch die Staatsanwaltschaft mitgenommen werden und welche Sicherungskopien für das Unternehmen ggf. gezogen werden müssen. Hier empfiehlt es sich von Unternehmensseite einen Raum mit ausreichend Kopiermöglichkeiten sowie Personal bereitzustellen, damit der Geschäftsbetrieb in den nachfolgenden Wochen nicht gefährdet wird.

4. Durchsuchung der Räumlichkeiten
Sie haben das Recht, die ermittelnden Beamten bei der Durchsuchung der Räume zu begleiten. Die Beamten können nicht verlangen, dass Sie die Durchsuchung alleine, d. h. ohne Anwesenheit eines Angestellten oder eines Rechtsanwaltes, durchführen dürfen.

Um die Übersicht nicht zu verlieren, sollte zwischen dem Rechtsanwalt und dem Einsatzleiter festgelegt werden, dass die aufgefundenen Unterlagen zunächst in einem dafür vorgesehenen Raum gesammelt werden. Wenn die Unterlagen durch die Ermittlungsbehörden vollständig zusammengetragen sind, klärt der externe Rechtsanwalt gemeinsam mit dem Einsatzleiter, welche Unterlagen der Beschlagnahme unterliegen. Diese Unterlagen werden in ein Asservatenverzeichnis aufgenommen.

Generell sollten im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen keine Stellungnahmen zu Verantwortlichkeiten von Mitarbeitern gemacht werden.

Die von den Ermittlungsbehörden herausverlangte Unterlagen sollten freiwillig vorgelegt werden. So vermeidet man unangenehme Zufallsfunde. Weiterhin müssen alle Mitarbeiter angewiesen werden, keine Gespräche mit den Ermittlungsbeamten zu führen.

5. Befragungen während der Durchsuchung
Mitarbeiter, egal ob als Zeuge oder als Beschuldigter, sind nicht verpflichtet, gegenüber den Ermittlungsbeamten auszusagen. Auch wenn ein Staatsanwalt die Vernehmung verlangt, ist die Aussage jedenfalls so lange zu verweigern, bis ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zugegen ist.

Wenn der Mitarbeiter oder Unternehmer als Beschuldigter vernommen werden soll, steht ihm in jedem Fall ein Schweigerecht zu, dass in jedem Fall zunächst wahrzunehmen ist. Eine Einlassung erfolgt niemals während der Durchsuchung, sondern erst nach ausführlicher Beratung mit dem Strafverteidiger.

6. Am Ende der Durchsuchung
Es ist darauf zu achten, dass Ablichtungen von all den Unterlagen gefertigt werden, die für den üblichen Geschäftsgang erforderlich sind. In dem Sicherstellungsprotokoll sind die beschlagnahmten Unterlagen detailliert, Punkt für Punkt, aufzuführen.

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