Verrat von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen

§ 17 UWG bestraft den Angestellten, der ein Betriebsgeheimnis ohne Einverständnis des Betriebsinhabers an Dritte weitergibt.

Strafrahmen: bis 3 Jahre Freiheitsstrafe

Ein Betriebsgeheimnis sind all diejenigen Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis im Unternehmen bekannt sind, an deren Geheimhaltung der Betriebsinhaber ein wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem erkennbaren Willen auch geheim bleiben sollen, z.B. Methoden der Preiskalkulationen, Entwicklungsmethoden/-ergebnisse.

§ 17 UWG wird häufig von Mitarbeitern verübt, die zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln oder sich selbständig machen. Durch EDV-Sachverständige kann häufig ermittelt werden, dass Dateien auf CDs kopiert oder per E-Mail versandt wurden.

Das Verfassen einer Strafanzeige nach § 17 UWG kann insbesondere bei arbeitsrechtlichen Verfahren und in wettbewerbsrechtlichen Prozessen gegen Mitwettbewerber des Unternehmens sinnvoll sein. Die Ermittlungsergebnisse der Polizei liefern oft die entscheidenden Beweise, die der Unternehmer zum Erfolg in einem zivilrechtlichen Verfahren benötigt.

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