Der Bundesgerichtshof hat durch seine Entscheidung vom 13.01.2011, Az. IX ZB 199/09, entschieden, dass das Finanzamt die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen kann, wenn der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Steuerhinterziehung zum Nachteil des Finanzamts begangen hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner unrichtige Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben und dadurch Erstattungen erlangt, die ihm nicht zustanden und gleichzeitig Steuern verkürzt. Der Bundesgerichtshof hat nun nochmals bekräftigt, dass in
einem solchem Fall der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Anwendung kommt. Dieser Versagungstatbestand kommt zur Anwendung, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben macht, um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Diese Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen liegt auch dann vor, wenn unrichtige Steuererklärungen abgegeben werden und dies zur Steuerverkürzung führt.