Der Bundestag hat nun die Neuregelung der Selbstanzeige, § 371 AO, beschlossen.
Wesentlicher Gegenstand der Neuregelung ist, dass eine Selbstanzeige nur noch dann wirksam ist, wenn sie vollständig und richtig ist. Sogenannte Teil-Selbstanzeigen führen nicht mehr zur Straffreiheit im Hinblick auf den nacherklärten Sachverhalt.
Teil-Selbstanzeigen nennt man solche Nacherklärungen, die nicht sämtliche, bislang verheimlichte Steuersachverhalte, offen legen. Das klassische Beispiel hierfür ist, dass ein Steuerpflichtiger, der über mehrere „Schwarz-Depots“ in der Schweiz verfügt, nur eines der Depots nacherklärt. Nach der neuen Selbstanzeige-Regelung wird er auch für das nacherklärte Depot keine Straffreiheit erlangen. Die Selbstanzeige ist unwirksam.
Eine weitere ganz wesentliche Änderung ist, dass eine Selbstanzeige bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Steuerpflichtige eine Prüfungsanordnung erhält, die eine Betriebsprüfung ankündigt. In der alten Selbstanzeige-Regelung war es so, dass eine Selbstanzeige erst dann ausgeschlossen war, wenn der Prüfer tatsächlich erschienen war. Hatte also der Steuerpflichtige also eine Prüfungsanordnung erhalten, so konnte er immer noch eine wirksame Selbstanzeige stellen. Mit der neuen Regelung ist bereits mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung die Selbstanzeige gesperrt.
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in kraft. Wann genau dieser Zeitpunkt sein wird, ist nicht bekannt. Wir halten die Besucher unserer Internetpräsenz aktuell informiert.