Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2011 klargestellt, in welchem Ausmaß Abweichungen bei der Selbstanzeige zu tolerieren sind, d.h. in welchem Ausmaß Abweichungen bei der Selbstanzeige für die Strafbarkeit unschädlich sind.
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung dargestellt, dass er eine Abweichung von maximal 5% akzeptiert, damit eine Selbstanzeige noch strafbefreiende Wirkung erzielen kann. Dabei richtet sich die Geringfügigkeitsgrenze am Verkürzungsbetrag aus und nicht an den Besteuerungsgrundlagen. Es ist also ein Vergleich zu ziehen zwischen den erklärungsgemäß anfallenden Steuern und den tatsächlich anfallenden Steuern nach Berichtigung des Toleranzwertes. Dies ist eine Abweichung von der bisherigen Praxis zum Thema Geringfügigkeitsgrenze. Bisher war man in Rechtsprechung und Literatur von einer 10%-Grenze ausgegangen. Diese richtete sich nach den erklärten und tatsächlichen Einkünften, die erzielt wurden.
Der Bundesgerichtshof hat weiterhin klargestellt, dass diese eingeräumte Toleranzgrenze von 5% nur bei unbewussten Abweichungen gewährt wird. Das ist regelmäßig bei Schätzungsbeträgen der Fall. Wer vorsätzlich unrichtige Angaben im Rahmen der Selbstanzeige macht, kann die Toleranzgrenze nicht für sich in Anspruch nehmen.
Ungeklärt ist bis heute, ob sich diese 5%-Grenze auf den gesamten Berichtigungsverbund der Selbstanzeige bezieht, d.h. regelmäßig die strafbewährten fünf bis sechs Veranlagungszeiträume oder ob hier für jeden Veranlagungszeitraum separat die 5%-Toleranzgrenze anzusetzen ist. In der Literatur wird überwiegend vertreten, dass sich diese 5%-Grenze auf den gesamten Berichtigungsverbund bezieht. Das hat praktisch zur Konsequenz, dass der erhöhte Berichtigungsbedarf in einem Veranlagungszeitraum mit dem geringen Berichtigungsbedarf im anderen Zeitraum ausgeglichen werden kann. So sind erhöhte Abweichungen innerhalb des Berichtigungsverbunds ausgleichsfähig.