Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Beschluss vom 25.01.2012, Az. 1 StR 45/11, einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arzt gegenüber seinen Privatpatienten Leistungen abgerechnet hatte, die er nicht oder nicht persönlich erbracht hatte. Der Arzt hatte versucht sich damit zu verteidigen, dass dem Patienten doch kein Schaden entstanden sein. Schließlich hätten die Patienten die von ihm abgerechneten Beträge von ihren Krankenversicherungen erstattet bekommen.
Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Beschluss vom 25.01.2012 klargestellt, dass die nachträgliche Ersatzleistung durch eine Versicherung für die Feststellung eines Betrugsschadens bedeutungslos ist. Trotz der Erstattung durch eine Versicherung bleibt eine Strafbarkeit wegen Betruges gem. § 263 StGB erhalten. Die Erstattung durch die Versicherung führt lediglich dazu, dass der Schaden von dem Patienten auf die Versicherung verlagert wird. Diese Schadensverlagerung entlastet den Angeklagten jedoch nicht.