Der Bundesfinanzhof hat durch Beschluss vom 21.11.2013, Az. II B 46/13, entschieden, dass bei Erbschaftsteuerbescheiden, die auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhen, dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedenfalls dann zu entsprechen ist, wenn der Steuerpflichtige mangels erwerbsliquider Mittel zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen muss oder die erworbenen Vermögensgegenstände […]
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