Durch Urteil vom 06.08.2013, Az. VIII R 11/10, hat der Bundesfinanzhof eine sehr wichtige Aussage über die Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen getroffen. Der hier entschiedene Sachverhalt kommt auch in der Praxis recht häufig vor, jedenfalls dann, wenn man in der Sanierungs- und Krisenberatung tätig ist.
Im hier entschiedenen Fall hatte der Vater des minderjährigen Klägers Gesellschaftsanteile an diverse Familienmitglieder und Angestellte übertragen, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. So war es auch dazu gekommen, dass der Vater des minderjährigen Klägers diesem Gesellschaftsanteile der hier im Streit stehenden GmbH übertragen hatte. Durch die Beweisaufnahme war festgestellt worden, dass der minderjährige Kläger lediglich „Schein-Gesellschafter“ war und der Vater des Klägers die Familie tatsächlich beherrscht hatte und jederzeit die Rückübertragung der GmbH-Anteile hätte verlangen können. Die zivilrechtliche Stellung des minderjährigen Klägers als Gesellschafter der GmbH war danach lediglich eine leere Hülle. In einem solchen Fall aber, in dem die Inhaberstellung des Klägers lediglich als „leere Hülle“ erscheint und der Treugeber tatsächlich den Gesellschafter beherrscht, sind die verdeckten Gewinnausschüttungen nicht dem Scheingesellschafter zuzurechnen, sondern dem tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer.