Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten nur bei einer solchen Tat in Betracht, die eindeutig der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist (BFH, Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 42/04). Strafverteidigerkosten, die nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind, sind nicht abzugsfähig, insbesondere handelt es sich bei ihnen nicht um außergewöhnliche Belastungen (BFH, Urteil v. 16.04.2013, Az.: IX R 5/12).
Diese Entscheidung ist interessant. Hatte doch der 6. Senat im Jahre 2011 entschieden, dass es sich bei Zivilprozesskosten um außergewöhnliche Belastungen handeln kann, weil diese Kosten unausweichlich sind. Die Unausweichlichkeit von Zivilprozesskosten ergibt sich daraus, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten muss. Diese Argumentation gilt jedoch im Bereich von Strafverfahren gerade nicht: Im Rahmen von Strafverfahren fehlt es gerade an der Unausweichlichkeit der Aufwendung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige rechtskräftig verurteilt wird. Die Strafverteidigerkosten hat der Steuerpflichtige gerade wegen der Begehung einer Straftat zu tragen. Das Begehen einer Straftat selbst ist aber nicht unausweichlich. Der Steuerpflichtige hätte die Straftat nicht verüben müssen, sondern hat sich willentlich zu der Tatbegehung entschieden. Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung auch im Fall eines Freispruchs gilt. Hier halten wir es für gut vertretbar, von einer außergewöhnlichen Belastung auszugehen. Der freigesprochene Steuerpflichtige hat gerade keine Straftat begangen. Die Vorwürfe gegen ihn waren falsch. In einer solchen Fallkonstellation ist die Inanspruchnahme eines Strafverteidigers unausweichlich, um sich gegen die unberechtigten strafrechtlichen Vorwürfe zu wehren.