Das GmbHG bestimmt in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a GmbHG, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der die Insolvenzantragstellung unterlässt, für die Dauer von fünf Jahren als Geschäftsführer einer GmbH gesperrt ist. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, § 15a InsO.
In der Literatur war es jedoch bislang umstritten, ob auch die nicht rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags, d.h. eine Antragstellung nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist, zu einer Amtsunfähigkeit des vormaligen Geschäftsführers gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a GmbHG führt. Umstritten war diese Frage wegen des unklaren Wortlauts des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a GmbHG. Nach dessen Wortlaut gilt die Amtsunfähigkeit nur für denjenigen, der die Insolvenzantragstellung „unterlässt“. Ob dieses Unterlassen auch die nicht rechtzeitige Antragstellung umfasst, muss daher durch die Rechtsprechung bestimmt werden.
Das Oberlandesgericht Celle hat nun mit Beschluss vom 29.08.2013, Az. 9 B 109/13, festgestellt, dass auch die nicht rechtzeitige Antragstellung zu einer Amtsunfähigkeit nach dem GmbH-Gesetz führt. Dies wird mit dem Willen des Gesetzgebers und einer Auslegung des Gesetzeswortlautes dem Sinn nach begründet. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle soll die Vorschrift umfassend das Fehlverhalten des Geschäftsführers im Insolvenzfall sanktionieren.
Dieser Beschluss des OLG Celle ist für die Beratungspraxis ausgesprochen relevant. Gerade im Krisenfall sollten die Geschäftsführer einer GmbH umfassend über die Risiken einer verspäteten Insolvenzantragstellung belehrt werden. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen, den Haftungsansprüchen, die auf die Geschäftsführer zukommen können, ist auch die Amtsunfähigkeit ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt, über den der Mandant aufgeklärt werden sollte.