Nach der Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Rechtshandlungen des insolventen Unternehmers anzufechten, wenn diese Rechtshandlung in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, weiterhin das insolvente Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war und der Gläubiger, der in den Genuss der Rechtshandlung gekommen ist – etwa durch den Erhalt eines Geldbetrages – von der Zahlungsunfähigkeit des insolventen Unternehmens wusste (§ 130 InsO).
Hatte der begünstigte Gläubiger auf die Leistung des insolventen Unternehmens noch gar keinen Anspruch, beispielsweise weil die Fälligkeit für die Forderung noch gar nicht eingetreten war, so kann der Insolvenzverwalter die Rechtshandlung/Vermögensverfügung auch dann anfechten, wenn der Begünstigte die Zahlungsunfähigkeit des insolventen Unternehmens nicht kannte. Allein die Tatsache, dass die Zahlung einen Monat vor Antragstellung oder auch nach Antragstellung geleistet wurde, reicht für eine Anfechtung aus (§ 131 Abs. 1 InsO).
Über diese beiden exemplarisch genannten Anfechtungstatbestände hinaus, gibt es noch weitere Anfechtungstatbestände. Insbesondere die Vermögensverschiebungen zwischen Angehörigen sind noch Jahre nach dem Vermögensübergang auf den Verwandten für den Insolvenzverwalter anfechtbar.
Ist der Gläubiger einer insolventen GmbH nach einer erfolgreichen Anfechtung gezwungen, den zunächst sicher geglaubten Geldbetrag an den Insolvenzverwalter zurückzubezahlen, so wird der Gläubiger in einem zweiten Schritt versuchen, den Geschäftsführer des insolventen Unternehmens persönlich nach dem Haftungstatbestand des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a Abs. 1 InsO in Anspruch zu nehmen.