Auch Sparkassen und Landesbanken dürfen Darlehensforderungen abtreten; kein erhöhtes Schutzbedürfnis von Sparkassenkunden gegenüber Kunden von Privatbanken

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.10.2009 (XI ZR 225/09) entschieden, dass auch öffentlich rechtlich organisierte Kreditinstitute Darlehensforderungen abtreten dürfen. Damit stellte der 11. Senat Sparkassen und Landesbanken mit privaten Kreditinstituten gleich. Insbesondere stelle die Abtretung auch in Anbetracht der öffentlichen-rechtlichen Organisationsform keine Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger im Sinne des § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar.

Dem Urteil liegt ein Fall zu Grunde, in dem eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse zwei mit Grundschulden abgesicherte Darlehensforderungen nach Kündigung fällig stellte. Der Darlehensnehmer wehrte sich gegen die daraufhin erfolgte Abtretung der Darlehensforderungen nebst Grundschulden.

Bereits mit der Grundsatzentscheidung vom 27. 02.2007 (XI ZR 195/05) vermochte der Senat bei der Abtretung einer Darlehensabtretung durch ein privates Kreditinstitut kein Abtretungsverbot wegen Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht oder gegen datenschutzrechtlichen Bestimmungen festzustellen.

Mit der zitierten Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof nun fest, dass auch die Abtretung von Darlehensforderungen durch ein öffentlich rechtlich organisiertes Kreditinstitut keine andere rechtliche Bewertung zulasse. Insbesondere sei diese auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 134 BGB iVm. § 203 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB unwirksam.

Dabei ließ der Senat die Frage offen, ob den Mitarbeitern von Sparkassen und Landesbanken nicht schon die Amtsträgereigenschaft – insbesondere im Anbetracht der zunehmenden erwerbswirtschaftlichen Betätigung – fehle. Jedenfalls berühre die Abtretung einer Darlehensforderung kein „fremdes Geheimnis“ im Sinne des § 203 Abs. 2 StGB.

Das folge aus dem Umstand, dass Vorstandsmitglieder und Angestellte von privaten Kreditinstituten nicht zu den in § 203 Abs. 2 StGB aufgeführten Berufgruppen zählen. Hätte der Gesetzgeber das Bankgeheimnis unter strafrechtlichen Schutz stellen wollen, wäre kein sachlicher Grund ersichtlich, dies nur für Mitarbeiter von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten geltend zu lassen. Insbesondere ergebe sich keine besondere Schutzbedürftigkeit von Kunden einer öffentlich-rechtlich organisierten Sparkasse oder Landesbank.

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