Auch die Höhe der vom Haupttäter verkürzten Steuern muss im Urteil nachvollziehbar sein.
Sowohl bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung als auch wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung müssen durch das Instanzgericht alle steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt worden sein. Zu diesen Tatsachen gehören all die Umstände, die den staatlichen Steueranspruch begründen und diejenigen Umstände, die für die Höhe der geschuldeten und der verkürzten Steuern relevant sind.
In dem hier entschiedenen Fall hatte der Beihelfer dem Haupttäter in der Weise Beihilfe geleistet, dass er dem Haupttäter Scheinrechnungen überlassen hat. In dieser Konstellation ist es für die Feststellungen zur Verurteilung des Beihelfers nicht ausreichend, lediglich Feststellungen zu den überlassenen Scheinrechnungen und der Höhe der von dem Haupttäter verkürzten Steuern zu treffen.
Für die Verurteilung des Beihelfers ist es vielmehr erforderlich, dass sämtliche steuerlich erheblichen Tatsachen festzustellen sind, die erforderlich sind, damit das Revisionsgericht die Berechnung der Höhe der vom Haupttäter verkürzten Steuern nachvollziehen kann. Es ist somit erforderlich, dass die Tatsachen, die der Steuerberechnung des Haupttäters zu Grunde liegen, im Einzelnen dargestellt werden.