BGH 5 StR 67/05 – Beschluss vom 9. August 2005

1. Ein Vermögensschaden kann bei einem Eingehungsbetrug auch dann vorliegen, wenn – wie vom Täter gewollt – das Opfer vorleistet und damit eine Sicherung für die Realisierung des eigenen Anspruchs aufgibt. (BGHR)

2. Der Grundsatz der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) berührt nicht die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB, wenn ein Verantwortlicher, der bei Insolvenzreife die fehlende Sanierungsmöglichkeit erkennt, das Unternehmen weiter führt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen (im Anschluss an BGHSt 47, 318; 48, 307). (BGHR)

3. Der Senat stellt klar, dass sein dogmatischer Ausgangspunkt, wonach die Sozialabgaben im Sinne des § 266a StGB vorrangig zu erfüllende Verbindlichkeiten sind, sich nicht auf deren Privilegierung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KO gestützt hat und auch nach Einführung der Insolvenzordnung Bestand hat. Vorrangigkeit in diesem Zusammenhang besagt, dass die Erfüllung anderer Verbindlichkeiten für den Verantwortlichen keinen Rechtfertigungsgrund in Bezug auf eine Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB bilden kann, wenn dadurch die Mittel für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge verbraucht werden. (Bearbeiter)

4. Die Frage, in welcher Höhe die Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind, ist weitestgehend nicht dem Zeugenbeweis zugänglich, sondern unter Anwendung von Rechtsnormen zu klären.

§ 263 Abs. 1 StGB; § 266a Abs. 1 StGB; § 64 Abs. 2 GmbHG; § 145c StGB; § 358 StPO

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