Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 09.11.2010, Az. 2 BvR 2101/09, entschieden, dass gestohlene Daten, die sich auf angekauften sogenannten Steuer-CDs befinden, im Rahmen von steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren verwendet werden dürfen.
Dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall lag ein Sachverhalt aus der „Liechtenstein-Affäre“ zugrunde. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Bochum einen Durchsuchungsbeschluss gegen einen Steuerpflichtigen erlassen, weil sich aus der Steuer-CD, die aus Liechtenstein stammte, ergab, dass der Steuerpflichtige über nicht deklariertes Vermögen in Liechtenstein verfügte. Aufgrund dieser Daten auf der Steuer-CD erließ das Amtsgericht Bochum dann einen Durchsuchungsbeschluss. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme wurden dann relevante Unterlagen sichergestellt.
Der Steuerpflichtige wendete sich gegen diese Durchsuchungsmaßnahme mit dem Ziel, dass weder die Daten auf der Steuer-CD, noch die bei dem Steuerpflichtigen im Wege der Durchsuchungsmaßnahme beschlagnahmten Unterlagen verwertet werden dürfen.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es durchaus möglich erscheint, dass die Daten der Steuer-CD in strafbarer Art und Weise durch die deutschen Ermittlungsbehörden erlangt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat weiterhin festgestellt, dass auch die Annahme eines strafbaren Verhaltens bei der Beweisgewinnung nicht dazu führt, dass dies auch zu einem Beweisverwertungsverbot der erlangten Daten führt. Vielmehr vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass ein möglicher Verstoß gegen Rechtsvorschriften bei der Gewinnung der Daten jedenfalls nicht derart schwer wiegt, dass ein Beweisverwertungsverbot angezeigt ist. Insbesondere wiegt ein derartiger Verstoß nicht derart schwer, dass Folgeerkenntnisse, die aufgrund der Steuer-CD erst möglich geworden sind – beispielsweise durch Durchsuchungsaktionen – von einem Beweisverwertungsverbot umfasst sind.
Das Bundesverfassungsgericht stützt somit die Fachgerichte, die sich in den unteren Instanzen mit der Angelegenheit befasst hatten. Diese hatten die Strafbarkeit der Datengewinnung unterstellt. Die Fachgerichte waren nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts – rechtsfehlerfrei – zu der Auffassung gelangt, dass ein Beweisverwertungsverbot oder gar die Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots jedenfalls nicht angezeigt ist.