Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 06.12.2012, Az. VII ZR 189/10, ein wichtiges Urteil zu der Frage gefällt, mit welchen Steuerforderungen das Land gegenüber der Insolvenzschuldnerin aufrechnen kann.
Das Land ist bemüht, Forderungen, die die Insolvenzschuldnerin noch gegen dieses hat, durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen. Gerade bei Insolvenzen von Bauunternehmen, die für die öffentliche Hand arbeiten, kommt es vor, dass noch Restwerklohnforderungen des Bauunternehmens gegen das Land bestehen. Das Land ist dann bemüht, diese Restwerklohnforderungen durch Aufrechnung mit Steueransprüchen zum Erlöschen zu bringen.
Genauso verhielt es sich auch in dem hier entschiedenen Sachverhalt: Die Klägerin klagte gegenüber dem Land einen Werklohnanspruch ein. Das Land erklärte die Aufrechnung mit rückständigen Umsatzsteuerforderungen. Um eine Aufrechnung bewirken zu können, müssen sich die Geldforderungen einredefrei und fällig gegenüberstehen. Hier war die Frage, ob die Umsatzsteuerforderungen des Landes bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren, denn ein Bescheid über diese Steuern war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gegeben worden. Das Land hat in diesem Prozess demnach die Ansicht vertreten, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch die Fälligkeit eintritt und somit eine Aufrechnung möglich ist. Hiergegen hat sich die Klägerin gewendet.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Steuerforderungen gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO fällig werden. Es bedarf hierzu nicht einer Festsetzung durch Verwaltungsakt, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle – allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ausreichend. Das Land hatte also hier die Möglichkeit, die Werklohnforderung mit den rückständigen Umsatzsteuerforderungen zu verrechnen.