BGH 1 StR 300/03 – Beschluss vom 15. Oktober 2003
1. Ärztliche Heileingriffe sind nur dann gemäß § 228 StGB gerechtfertigt, wenn bei dem Patienten zum Erklärungszeitpunkt keine Willenmängel vorlagen (BGHSt 16, 309).
2. Der ärztliche Heileingriffs ist nicht rechtswidrig, wenn der Patient auch bei wahrheitsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte. Ist ein Aufklärungsmangel nachgewiesen, so kommt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung nur in Betracht, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung nicht erteilt hätte (BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; BGH NStZ 1996, 34). Dies ist dem Arzt durch das Gericht nachzuweisen. Verbleiben Zweifel, so ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Arztes davon auszugehen, dass der Patient die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erteilt hätte (BGH NStZ 1996, 34).
3. Bei der Kausalitätsprüfung hinsichtlich des Aufklärungsmangels ist das konkrete Entscheidungsergebnis des jeweiligen Patienten maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, dass er sich ohnehin hätte operieren lassen müssen oder dass ein vernünftiger Patient eingewilligt hätte (BGH NJW 1984, 1397).
4. Die Äußerung des Geschädigten hinsichtlich der hypothetischen Einwilligung ist dabei einer Würdigung zu unterziehen. Diese Äußerung muss erkennen lassen, dass die Entscheidung des Patienten zum damaligen Zeitpunkt aus seiner Sicht bei Aufdeckung des wahren Sachverhalts eine nachvollziehbare und mögliche Schlussfolgerung ist (BGH NStZ 1996, 34) und eben gerade nicht ein irrationales Hirngespinst.
§ 223 StGB; § 26 StGB; § 261 StPO
Körperverletzung (Arztstrafrecht; ärztlicher Heileingriff; Kausalität; Kunstfehler; Anstiftung; in dubio pro reo); Einwilligung (Täuschung; mutmaßliche; hypothetische; Würdigung der Äußerung des Betroffenen).