Der Steuerberater befindet sich in einem Spannungsfeld zwischen seiner Pflicht, auf der einen Seite dem Mandanten den steuergünstigsten Weg aufzuweisen und auf der anderen Seite dafür zu sorgen, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt.
In diesem Spannungsfeld ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten darüber aufzuklären, wenn der Steuerberater eine Steuerverkürzung erkennt. Der Mandant ist dann darauf hinzuweisen, wie der zugrunde liegende Sachverhalt steuerlich zutreffend behandelt wird. Kommt der Steuerberater dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihn der Mandant für die Zahlung der Geldauflage im Wege einer Einstellung des Verfahrens oder auch für die Bezahlung eines Bußgeldes in Regress nehmen. Der Steuerberater ist dann verpflichtet, dem Mandanten die auferlegten Gelder zu ersetzen.
Ein Abwälzen der Geldauflage auf den Steuerberater ist jedoch dann unzulässig, wenn der Steuerpflichtige die Steuerverkürzung vorsätzlich vorgenommen hat, der Mandant also wusste, dass er Steuern hinterzieht. In einem solchen Fall würde es dem Strafzweck widersprechen, wenn ein Abwälzen der Geldstrafe auf den Berater möglich wäre.