Die Betriebsprüfung konzentriert sich immer wieder auf Branchen, in denen mit Bargeld gearbeitet wird. Angriffsfläche für die Betriebsprüfung bietet hier immer wieder die Kassenbuchführung. Diese ist selten ordnungsgemäß und ist daher häufig Einfallstor für das Verwerfen der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Hinzuschätzungen sind die Folge. Die Steuernachzahlung, die aus diesen Hinzuschätzungen folgt, wird dann bei dem Steuerberater als Schaden geltend gemacht. Die Schadensersatzpflicht des Steuerberaters wird dann damit begründet, dass der Steuerberater den Mandanten nicht über eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung aufgeklärt habe.
Wenn die Finanzverwaltung Zuschätzungen wegen einer fehlerhaften Buchführung vornimmt, so ist das grundsätzlich kein Schaden, den der Steuerberater ersetzen muss. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Besteuerungsgrundlagen, die im Wege der Schätzung ermittelt werden, zutreffend sind und die entsprechende Steuer geschuldet ist. Dem Steuerpflichtigen kann allenfalls ein Zinsschaden entstanden sein.
Um hier Ärger mit dem Mandanten zu vermeiden, sollte der Steuerberater den Mandanten trotzdem über die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung aufklären. Dies sollte unbedingt in schriftlicher Form erfolgen. Hierzu hält die DATEV auch entsprechende Broschüre bereit, die dem Mandanten bei Mandatsaufnahme als Anlage zum Steuerberatervertrag übergeben und deren Erhalt durch den Mandanten quittiert werden sollte.
Stellt der Steuerberater in der laufenden Buchführung fest, dass die Kasse nicht ordnungsgemäß geführt wird, sollte in jedem Fall ein schriftlicher Hinweis an den Mandanten erfolgen.