Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 04.02.2012, Az. VIII R 42/09, eine sehr praxisrelevante Entscheidung getroffen. Welche Auswirkungen sich aus dieser Entscheidung in Zukunft ergeben, ist noch nicht absehbar.
Der Bundesfinanzhof hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Steuerpflichtige ein betriebliches Kraftfahrzeug, Marke Porsche 911, nutzt. Für die private Nutzung standen ein Porsche 928 S4 sowie einen Volvo V70 T5 zur Verfügung. Grundsätzlich gilt der Anscheinsbeweis, dass solche betrieblichen Fahrzeuge, die auch für eine private Nutzung zur Verfügung stehen, auch privat genutzt werden.
Diesen Anscheinsbeweis kann der Steuerpflichtige nun erschüttern. Dies gelingt dem Steuerpflichtigen dadurch, dass er gegenüber der Finanzverwaltung darlegt, dass zur Privatnutzung ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung stand und auch genutzt wurde. Damit entfällt der Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Porsche 911 und damit dessen Pauschalversteuerung nach der 1%-Regelung.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung nicht dargetan, wie nun mit dem Porsche 911, dem Betriebsfahrzeug, zu verfahren ist. Dies ist insbesondere dann fraglich, wenn für das Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt worden ist. In jedem Fall ist dieses Urteil eine gute Verhandlungsmasse im Rahmen von Betriebsprüfungen, wenn es im Rahmen einer Schlussbesprechung um die Verständigung über ein mögliches Mehrergebnis geht.