Der Bundesfinanzhof hat durch Beschluss vom 21.11.2013, Az. II B 46/13, entschieden, dass bei Erbschaftsteuerbescheiden, die auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhen, dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedenfalls dann zu entsprechen ist, wenn der Steuerpflichtige mangels erwerbsliquider Mittel zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen einsetzen muss oder die erworbenen Vermögensgegenstände veräußern oder belasten muss.
Auch dieses Urteil des Bundesfinanzhofs ist ausgesprochen praxisrelevant. Vor dem Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein sogenanntes Normenkontrollverfahren anhängig, in dem nachgeprüft wird, ob die Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts ab 2009 verfassungsgemäß ist. Streitig ist hier insbesondere die Begünstigung betrieblichen Vermögens. In dem hier durch den BFH entschiedenen Gerichtsprozess hatte der Steuerpflichtige einen Rentenbezug geerbt. Dieser Rentenbezug war im Rahmen des Erbschaftsteuerbescheids kapitalisiert und so der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt worden. Das Finanzamt setzte dann auf dieser Grundlage die Erbschaftsteuer fest. Zur Bezahlung der Erbschaftsteuerverbindlichkeiten hätte der Steuerpflichtige eigenes Vermögen aufwenden müssen oder ererbte Gegenstände veräußern müssen. Der Bundesfinanzhof hat nun in der hier angeführten Entscheidung klargestellt, dass in einer solchen Konstellation, in der ein Normenkontrollverfahren anhängig ist und die Steuerverbindlichkeiten nicht aus liquiden Mitteln der Erbschaft bedient werden können, jedenfalls ein berechtigtes Interesse der Steuerpflichtigen besteht, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides ausgesetzt wird.