Werden Betrugstaten über eine Ltd. begangen, so begründet die formale Strohgeschäftsführung an sich keine Beihilfe zum Betrug

Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 06.01.2012 einen Sachverhalt entschieden, der von großer praktischer Relevanz ist. Angeklagt war in dem hier entschiedenen Fall eine Person, die sich als „Strohgeschäftsführer“ für eine Limited hatte bestellen lassen. Über diese Limited sind dann umfangreiche Betrugsgeschäfte abgewickelt worden. Angeklagt hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Beschuldigten dann – allein wegen seiner Stellung als Strohgeschäftsführer – wegen Beihilfe zum Betrug.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 06.01.2012, Az. 108 Ls-70 Js 12794/07-61/09, klargestellt, dass allein die formale Position des Strohgeschäftsführers nicht dazu führt, dass dieser wegen Beihilfe zu den Betrügereien der Limited verurteilt werden kann. Für eine Verurteilung als Beihelfer ist es nämlich erforderlich, dass neben der objektiven Beihilfehandlung – hier die Bestellung zum Strohgeschäftsführer – auch ein Wissen und Wollen des Strohgeschäftsführers in Bezug auf die betrügerischen Geschäfte besteht. Wenigstens ist erforderlich, dass der Strohgeschäftsführer in kauf nimmt, dass unter seiner Mithilfe betrügerische Geschäfte über die Limited abgewickelt werden.

Das Amtsgericht Düsseldorf führt in seiner Begründung zu dem Urteil aus, dass allein der Umstand der Strohgeschäftsführung nicht dazu geeignet ist, an den lauteren Motiven des Strohgeschäftsführers zu zweifeln. Es gäbe zahlreiche Gründe, die einen Strohgeschäftsführer bewegen können, sich als Strohmann einsetzen zu lassen. Darauf zu schließen, dass hierfür ein krimineller Hintergrund ausschlaggebend ist, sei nicht zulässig. Denn ebenso wahrscheinlich ist es, dass der Strohgeschäftsführer diese Position aus völlig anderen Motive inne hatte und einen kriminellen Hintergrund überhaupt nicht vermutete. Es gebe zahlreiche persönliche und berufliche Gründe, aus denen jemand nicht nach außen hin in Erscheinung treten will oder aber aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, als Geschäftsführer aufzutreten. Ein allgemeiner Grundsatz, nachdem der Strohgeschäftsführer wenigstens kriminelle Machenschaften in kauf nehme, gebe es daher nicht.

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