1) Durch das Merkmal des Herrührens in § 261 I 1 StGB werden auch Ersatzgegenstände erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Ergebnis auch mehrfacher Austausch- und Umwandlungsprozesse an die Stelle des aus der Katalogtat ursprünglich Erlangten getreten sind.
2) Ersatzgegenstände,die aus Umwandlungsprozessen hervorgegangen sind, in welche nur zum Teil inkriminierte Vermögenswerte Eingang gefunden haben, gehören zum Kreis tauglicher Tatobjekte nach § 261 StGB, sofern der in den Ersatzgegenstand eingegangene inkriminierte Anteil aus wirtschaftlicher Sicht nicht völlig unerheblich ist. Teile oder Teilsurrogate solcher Ersatzgegenstände sind Ihrerseits geldwäschetauglich.
Der BGH führt aus, dass sich der Gesetzgeber mit dem Begriff des „Herrührens“ bewusst dafür entschieden hat auch solche Gegenstände inden Kreis geldwäschetauglicher Gegenstände einzubeziehen, welche erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen.
Es werden danach solche Gegenstände erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Ergebnis auch mehrfacher Austausch- und Umwandlungsprozesse an die Stelle des Ursprungsgegenstandes getreten sind.
Zum Kreis tauglicher Tatobjekte nach § 261 StGB gehören auch Ersatzgegenstände, die aus Umwandlungsvorgängen hervorgegangen sind, in welche nur zum Teil inkriminierte Vermögenswerte Eingang gefunden haben. Da die Bemakelung eines Gegenstandes nur einheitlich beurteilt werden kann, sind sie damit insgesamt als bemakelt und damit geldwäschetauglich anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der inkriminierte Teil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich ist.
BGH NJW, 2005,769 ff.