Allein weil eine Zahlung des Schuldners unter dem Druck der Zwangsvollstreckung zustande kommt, liegt – entgegen der Rechtsprechung des BGH – noch keine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO vor (AG Kerpen Urteil vom 08.11.2005).
Es stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der BGH bei einer unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erwirkten Zahlung des späteren Insovlenzschuldners auf eine titulierte Forderung innerhalb der kritischen Zeit eine sog. inkongruente Deckung im Sinne von § 131 InsO annimmt.