Der Bundesgerichtshof hat durch sein Urteil vom 05.12.2013, Az. IX ZR 93/11, nochmals zum Prüfungsumfang der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausführlich Stellung genommen. Im Streit stand hier eine ganz typische Fallkonstellation: Der Insolvenzverwalter verlangte im Wege der Insolvenzanfechtung Zahlungen, die die Schuldnerin an den Gläubiger geleistet hatte, von diesem Gläubiger nun zur Masse zurück. Zur Begründung trug der Insolvenzverwalter vor, dass im Zeitpunkt der Zahlung der Schuldnerin an die Gläubigerin bereits eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorlag. Diese drohende Zahlungsunfähigkeit indiziert gleichzeitig den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Im Streit stand nun insbesondere die Frage, ob im vorliegenden Fall die drohende Zahlungsunfähigkeit vorlag oder nicht. Der Bundesgerichtshof hat eine drohende Zahlungsunfähigkeit hier angenommen, weil die finanzierende Bank der Schuldnerin bereits in Aussicht gestellt hatte, dass die Kreditlinie gekündigt würde, wenn nicht weitere Sicherheiten gestellt würden. Da die Schuldnerin nicht in der Lage war, weitere Sicherheiten zu stellen, musste sie davon ausgehen, dass die Kreditlinie fällig gestellt wird und somit Zahlungsunfähigkeit eintritt.
Die Prognose für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit war somit nach Auffassung des Bundesgerichtshofs überwiegend wahrscheinlich und damit der Nachweis der drohenden Zahlungsunfähigkeit erbracht. Die Gläubigerin war daher verpflichtet, die von der Schuldnerin erhaltenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter zurück zu bezahlen.