Insolvenzanfechtung – Überweist ein Schuldner Geldmittel an seinen Gläubiger über das Konto eines Familienangehörigen, so muss der Gläubiger davon ausgehen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, bei dem Schuldner ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorliegt und der Gläubiger diesen Benachteiligungsvorsatz auch hätte erkennen müssen.
Die subjektiven Merkmale der Vorsatzanfechtung werden anhand des objektiv vorliegenden Sachverhalts festgestellt. Leistet der Schuldner nun eine Zahlung über das Konto eines Dritten, so muss der Gläubiger, der die Zahlung erhält, davon ausgehen, dass diese Zahlung übrige Gläubiger benachteiligen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger aus übrigen Umständen weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
Von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners muss der Gläubiger dann ausgehen, wenn die Zahlungen des Schuldners nicht mehr über dessen Konto abgewickelt werden, sondern über das Konto eines Dritten. In einem solchen Fall stellt die Zahlung des Dritten eine inkongruente Zahlung dar. Diese ist für sich genommen Beweisanzeichen für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit.
Fazit: Erhält der Gläubiger Zahlungen des Schuldners über die Konten eines Dritten, so ist nach diesem Urteil regelmäßig davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter mit seiner Anfechtungsklage Erfolg haben wird. Bemerkenswert ist, dass die Vorsatzanfechtung die letzten zehn Jahre vor der Antragstellung umfasst und somit ein wirklich wirksames Instrument des Insolvenzverwalters ist, die Masse zu mehren.