Dem Bundesarbeitsgericht wurde der Fall eines Rechtsanwaltes, der vor Eröffnung und während des Laufes eines Insolvenzverfahrens für ein Unternehmen beratend tätig war, mittels Rechtsbeschwerde angetragen. Mit Beschluss vom 09.12.2009 (7ABR90/07) stellte der 7. Senat klar, dass der Erwerber bei Betriebsübergang in der Insolvenz nur für Masseverbindlichkeiten haftet und nicht für Insolvenzforderungen.
Insoweit der Rechtsanwalt schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens für ein Unternehmen tätig ist, handelt es sich um eine einfache Insolvenzforderung. Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. InsO nur solche, die durch eine Handlung des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen.
Auch fallen die Rechtsanwaltskosten nicht gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO unter die Masseverbindlichkeiten. Das ergibt sich für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon aus § 108 Abs. 3 InsO, wonach solche Forderungen nur als Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden können. Der Unterschied zu anderen Honoraransprüchen, wie beispielsweise der Honoraranspruch eines Einigungsstellenvorsitzenden besteht darin, dass dem Rechtsanwalt für jede einzelne Beratungsleistung eine Honorarforderungen und nicht für ein in sich abgeschlossenes Verfahren zusteht. Insoweit können Ansprüche aus einer fortdauernden Beratungstätigkeit vor und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, erstere sind dann als Insolvenzforderungen, letztere als Masseforderungen zu behandeln.