Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 01.12.2011, Az. IX ZB 260/10, eine wirklich interessante und auch sehr relevante Entscheidung für Insolvenzschuldner gefällt.
Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass die Restschuldbefreiung auch dann dem Schuldner zu versagen ist, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht. Ob diese unrichtigen Schuldnerangaben Bedeutung für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger haben, ist dabei unerheblich. Die Restschuldbefreiung kann also versagt werden, obgleich sich aus den unzutreffenden Angaben des Schuldners zunächst keine Nachteile für die Insolvenzgläubiger ergeben. Maßgeblich ist nach den Ausführungen des BGHs, dass es dem Schuldner auch während des eröffneten Verfahrens nicht gestattet werden darf, sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben vermögensrechtliche Vorteile zu verschaffen.