Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 08.12.2011, Az. IX ZR 156/09, mit der Frage beschäftigt, ob ein Sanierungsversuch geeignet ist, das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters aufzuheben.
Ein Grundsatz des Insolvenzanfechtungsrechts ist es, dass Zahlungen, die der Schuldner in dem Wissen leistet, dass er diese noch gar nicht schuldet (inkongruente Befriedigung) ein starkes Indiz dafür sind, dass andere Gläubiger benachteiligt werden sollen. Ein solcher Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist Voraussetzung dafür, dass der Insolvenzverwalter Vermögensverfügungen, die der Schuldner vorgenommen hat, rückabwickeln kann. Diese sogenannte inkongruente Befriedigung kommt häufig dann vor, wenn der Schuldner seinem Lieferanten, mit dem er auch nach der Insolvenz weiter zusammenarbeiten möchte, noch etwas Gutes tun möchte. Dann nämlich bezahlt er bereits Rechnungen, die noch gar nicht fällig sind. Sowohl Schuldner als auch Gläubiger wissen in diesen Fällen, dass sie übrige Gläubiger benachteiligen – so der BGH.
Findet aber diese sogenannte inkongruente Befriedigung im Rahmen eines ernsthaften
Sanierungsversuchs statt, so geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht unterstellt werden darf. An diesen Sanierungsversuch sind jedoch strenge Anforderungen zu knüpfen. Der Sanierungsplan muss sehr detailliert ausgearbeitet sein. Diese Ausarbeitung muss Liquiditätsberechnungen enthalten, einen Überschuldungsstatus abbilden und nachvollziehbar eine dauerhafte Fortführungsprognose des Unternehmens darstellen. Weiterhin muss mit der Umsetzung dieses Sanierungsversuchs auch bereits begonnen sein.
Nicht ausreichend ist es nach der Rechtsprechung des BGH jedoch, wenn lediglich pauschale Quoten angeboten werden und der Sanierungsversuch mehr als Planung und vage Vorstellung existiert denn als detailliert ausgearbeitetes Konzept. Liegt nur ein solch ungeeigneter Sanierungsversuch vor, so nimmt die Rechtsprechung an, dass ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz weiterhin vorliegt und eine Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts grundsätzlich möglich ist.